Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Steuerbrief für den Monat August 2026

SPRUCH

Einmal entsandt, fliegt das Wort unwiderruflich dahin.
Horaz; 65 v. Chr. – 8 v. Chr., römischer Dichter

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.

Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.

Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.

Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.

Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.

Fälligkeitstermine August 2026

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.8.2026
    (Zahlungsschonfrist 13.8.2026)

  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.8.2026
    (Zahlungsschonfrist 20.8.2026)

  • Sozialversicherungsbeiträge: 24.8.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
    (Zahlung 27.8.2026)

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2026 = 1,52 %
    01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 %
    01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2026
124,6  Juni
125,0  Mai
125,2  April
124,5  März
123,1  Februar
122,8  Januar

2025
122,7  Dezember
122,7  November
123,0  Oktober
122,6  September
122,3  August
122,2  Juli


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Behördenfehler bei der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses – Gemeinde haftet für gescheiterte Auslandsreise

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses von der Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eine Auslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert wurde.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei der Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.

Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine 20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022 informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt wurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.

Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumt hätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu, dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflug verschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. Das Gericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.

Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus

In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4 des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.

Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nur wirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Die Richter haben in ihrer Entscheidung die Ansprüche des Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Richter ergab sich aus den Dokumenten z. B. nicht, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten war dafür nicht ausreichend und zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis war der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betrieb üblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochen genehmigt würden.

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschal auf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dies erfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedoch nicht aus.

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglich vorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit.

Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit der regelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte im Rettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für die Umkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet, stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar, das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.

Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten

Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Weg während der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungen klargestellt.

Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstage waren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in der Mittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einem versicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.

Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewählt werden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegen und holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zur Terrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichts stand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war der Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.

Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgaben oder Abläufe geprägt ist.

Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.

Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters

Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.

Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nur bei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem ein Mitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben die verbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Miete nach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.

Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsste, zählte hier nicht.

Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich aus der Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.

In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasste das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.

Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus ist eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschoss selbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnach nicht wirksam bestellt.

Wohngebäude­versicherung – langsame Erdbewegungen sind kein versicherter Erdrutsch

Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. Zur Haustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen der Hanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davor aufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte der Hausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegen vorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und im Asphalt der Zuwegung geltend.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung. Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahr entstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.

Auslandsurlaub mit dem Kind trotz Widerspruch des anderen Elternteils

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Mutter und der Vater eines zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu.

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Mutter die Befugnis hat, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Es handelte sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa vielmehr um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen musste.

Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungen unterstützt, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
  • Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
  • Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
  • Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.

Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.

Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.

Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.

Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.

Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.

Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.

Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

Sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer ist entscheidungserheblich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Frage ging, ob bei drei vermieteten Eigentumswohnungen anstelle der typisierten Absetzung für Abnutzung (2-%-AfA) der Anschaffungskosten jährlich, eine höhere AfA aufgrund einer geringeren tatsächlichen Restnutzungsdauer angesetzt werden kann.

Zwei der drei Wohnungen befanden sich im gleichen Haus mit gleichem Hauseingang, sämtliche Wohnungen standen unter Denkmalschutz und waren nach 1924 und vor 2023 gebaut worden. Grundsätzlich gilt für Häuser dieser Baujahre eine 50-jährige Nutzungsdauer, sodass eine 2-%-AfA angesetzt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer, sofern diese nachgewiesen ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Immobilien besichtigt und für zwei der Wohnungen eine Restnutzungsdauer von jeweils 21 Jahren ermittelt sowie bei der dritten Wohnung von 29 Jahren. Zwei Wohnungen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer lagen in einem Gebäude. Somit ergaben sich AfA-Sätze von ca. 3,45 % bzw. 4,76 %.
Entgegen der Auffassung des FA können Wohnungen in einem Gebäude auch unterschiedliche Nutzungsdauern haben, da eine rein schematische Bewertung nicht angezeigt ist und unterschiedliche, bereits erfolgte Modernisierungen zu einer unterschiedlichen Restnutzungsdauer führen können.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass künftige, wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen die Restnutzungsdauer nicht beeinflussen, auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, haben keine unlimitierte Nutzungsdauer. Auch ist es für die Bewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich, eine bestimmte Bewertungsmethode zu nutzen. Vielmehr ist jede zulässige Bewertungsmethode vom Gericht zu akzeptieren, wenn sie nicht gegen Gesetze oder Sachlogik verstößt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
  • Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
  • Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
  • Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.

Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.

Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.

Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.

Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.

Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.

Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.

Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.

Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.

Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.

Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.

Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.

Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.

Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z.  B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.

Betrügerische Phishing-E-Mails zu Betriebsprüfungen

Seit Juli 2026 warnen die Finanzministerien mehrerer Bundesländer auf ihren Homepages und in Pressemitteilungen vor betrügerischen Phishing-E-Mails, die eine angebliche Außenprüfung bzw. Prüfungsanordnung ankündigen, teilweise mit konkretem Datum. Dem ersten Anschein nach sind Absender die Poststellen verschiedener Finanzministerien oder Finanzämter.

Tatsächlich sind die Absender der E-Mails aber nicht die Finanzministerien der Bundesländer oder die Finanzämter. Fachlich zuständig wären in einem Betriebsprüfungsfall die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei tatsächlichen Prüfungen wird auch immer der Name des Außenprüfers mitgeteilt. Die Finanzämter melden sich nicht per E-Mail zu einer Betriebsprüfung an.

Betroffene sollten die Dateien weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder gar Zahlungsaufforderungen nachkommen. Die E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Finanzämter fordern auf diese Weise niemals zur Zahlung oder gar Eingabe eines Passwortes auf.

Es ist davon auszugehen, dass neben den Finanzministerien Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern noch weitere Bundesländer betroffen sind.

BFH: Vorsteuerabzug bei Kostenpauschale für Kantinenbenutzung von Zeitarbeitskräften

Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte mit einem Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Rahmenvertrag nebst Kantinennutzungsvertrag für die Zeitarbeitnehmer geschlossen, wonach diese die Betriebskantine zu den gleichen Konditionen nutzen konnten wie die Stammmitarbeiter des Unternehmens.

Hierfür berechnete das Unternehmen dem Zeitarbeitsunternehmen eine tägliche Pauschale pro Zeitarbeitnehmer. Die Rechnungen beglich das Zeitarbeitsunternehmen unter Nutzung des Vorsteuerabzugs. Die Kostenpauschale für die Kantinennutzung stellte die Zeitarbeitsfirma zusätzlich zu den sonstigen Arbeitnehmerüberlassungskosten im Wege der Rückberechnung in Rechnung.

Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre versagte das Finanzamt dem Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich der Kopfpauschale auf die Kantinennutzung für die Zeitarbeitskräfte den Vorsteuerabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass es von einem Essenszuschuss ausgehe. Das Zeitarbeitsunternehmen hingegen argumentierte, dass es sich bei der Kantinennutzung um ihre Verpflichtung als Arbeitgeber gegenüber den Zeitarbeitnehmern handele und sie sich durch das Angebot einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitnehmerüberlassungsmarkt gegenüber den Mitarbeitern sichere. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der Revision des Finanzamts (FA) statt und hob das Urteil des FG auf.

Dies begründete der BFH mit einem fehlenden Leistungsaustausch, da die Kantinennutzung sowohl hin- als auch zurückberechnet wurde. Es liege keine steuerbare Leistung vor. Ein Vorsteuerabzug sei nicht zulässig.

Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, so war es hier, gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantine zu den gleichen Bedingungen wie dem Stammpersonal zur Verfügung zu stellen und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

Sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer ist entscheidungserheblich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Frage ging, ob bei drei vermieteten Eigentumswohnungen anstelle der typisierten Absetzung für Abnutzung (2-%-AfA) der Anschaffungskosten jährlich, eine höhere AfA aufgrund einer geringeren tatsächlichen Restnutzungsdauer angesetzt werden kann.

Zwei der drei Wohnungen befanden sich im gleichen Haus mit gleichem Hauseingang, sämtliche Wohnungen standen unter Denkmalschutz und waren nach 1924 und vor 2023 gebaut worden. Grundsätzlich gilt für Häuser dieser Baujahre eine 50-jährige Nutzungsdauer, sodass eine 2-%-AfA angesetzt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer, sofern diese nachgewiesen ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Immobilien besichtigt und für zwei der Wohnungen eine Restnutzungsdauer von jeweils 21 Jahren ermittelt sowie bei der dritten Wohnung von 29 Jahren. Zwei Wohnungen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer lagen in einem Gebäude. Somit ergaben sich AfA-Sätze von ca. 3,45 % bzw. 4,76 %.
Entgegen der Auffassung des FA können Wohnungen in einem Gebäude auch unterschiedliche Nutzungsdauern haben, da eine rein schematische Bewertung nicht angezeigt ist und unterschiedliche, bereits erfolgte Modernisierungen zu einer unterschiedlichen Restnutzungsdauer führen können.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass künftige, wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen die Restnutzungsdauer nicht beeinflussen, auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, haben keine unlimitierte Nutzungsdauer. Auch ist es für die Bewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich, eine bestimmte Bewertungsmethode zu nutzen. Vielmehr ist jede zulässige Bewertungsmethode vom Gericht zu akzeptieren, wenn sie nicht gegen Gesetze oder Sachlogik verstößt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
  • Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
  • Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
  • Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.

Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.

Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.

Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.

Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.

Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.

Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.

Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.

Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.

Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.

Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.

Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.

Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.

Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z.  B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.

Betrügerische Phishing-E-Mails zu Betriebsprüfungen

Seit Juli 2026 warnen die Finanzministerien mehrerer Bundesländer auf ihren Homepages und in Pressemitteilungen vor betrügerischen Phishing-E-Mails, die eine angebliche Außenprüfung bzw. Prüfungsanordnung ankündigen, teilweise mit konkretem Datum. Dem ersten Anschein nach sind Absender die Poststellen verschiedener Finanzministerien oder Finanzämter.

Tatsächlich sind die Absender der E-Mails aber nicht die Finanzministerien der Bundesländer oder die Finanzämter. Fachlich zuständig wären in einem Betriebsprüfungsfall die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei tatsächlichen Prüfungen wird auch immer der Name des Außenprüfers mitgeteilt. Die Finanzämter melden sich nicht per E-Mail zu einer Betriebsprüfung an.

Betroffene sollten die Dateien weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder gar Zahlungsaufforderungen nachkommen. Die E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Finanzämter fordern auf diese Weise niemals zur Zahlung oder gar Eingabe eines Passwortes auf.

Es ist davon auszugehen, dass neben den Finanzministerien Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern noch weitere Bundesländer betroffen sind.

BFH: Vorsteuerabzug bei Kostenpauschale für Kantinenbenutzung von Zeitarbeitskräften

Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte mit einem Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Rahmenvertrag nebst Kantinennutzungsvertrag für die Zeitarbeitnehmer geschlossen, wonach diese die Betriebskantine zu den gleichen Konditionen nutzen konnten wie die Stammmitarbeiter des Unternehmens.

Hierfür berechnete das Unternehmen dem Zeitarbeitsunternehmen eine tägliche Pauschale pro Zeitarbeitnehmer. Die Rechnungen beglich das Zeitarbeitsunternehmen unter Nutzung des Vorsteuerabzugs. Die Kostenpauschale für die Kantinennutzung stellte die Zeitarbeitsfirma zusätzlich zu den sonstigen Arbeitnehmerüberlassungskosten im Wege der Rückberechnung in Rechnung.

Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre versagte das Finanzamt dem Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich der Kopfpauschale auf die Kantinennutzung für die Zeitarbeitskräfte den Vorsteuerabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass es von einem Essenszuschuss ausgehe. Das Zeitarbeitsunternehmen hingegen argumentierte, dass es sich bei der Kantinennutzung um ihre Verpflichtung als Arbeitgeber gegenüber den Zeitarbeitnehmern handele und sie sich durch das Angebot einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitnehmerüberlassungsmarkt gegenüber den Mitarbeitern sichere. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der Revision des Finanzamts (FA) statt und hob das Urteil des FG auf.

Dies begründete der BFH mit einem fehlenden Leistungsaustausch, da die Kantinennutzung sowohl hin- als auch zurückberechnet wurde. Es liege keine steuerbare Leistung vor. Ein Vorsteuerabzug sei nicht zulässig.

Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, so war es hier, gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantine zu den gleichen Bedingungen wie dem Stammpersonal zur Verfügung zu stellen und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

Sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer ist entscheidungserheblich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Frage ging, ob bei drei vermieteten Eigentumswohnungen anstelle der typisierten Absetzung für Abnutzung (2-%-AfA) der Anschaffungskosten jährlich, eine höhere AfA aufgrund einer geringeren tatsächlichen Restnutzungsdauer angesetzt werden kann.

Zwei der drei Wohnungen befanden sich im gleichen Haus mit gleichem Hauseingang, sämtliche Wohnungen standen unter Denkmalschutz und waren nach 1924 und vor 2023 gebaut worden. Grundsätzlich gilt für Häuser dieser Baujahre eine 50-jährige Nutzungsdauer, sodass eine 2-%-AfA angesetzt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer, sofern diese nachgewiesen ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Immobilien besichtigt und für zwei der Wohnungen eine Restnutzungsdauer von jeweils 21 Jahren ermittelt sowie bei der dritten Wohnung von 29 Jahren. Zwei Wohnungen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer lagen in einem Gebäude. Somit ergaben sich AfA-Sätze von ca. 3,45 % bzw. 4,76 %.
Entgegen der Auffassung des FA können Wohnungen in einem Gebäude auch unterschiedliche Nutzungsdauern haben, da eine rein schematische Bewertung nicht angezeigt ist und unterschiedliche, bereits erfolgte Modernisierungen zu einer unterschiedlichen Restnutzungsdauer führen können.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass künftige, wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen die Restnutzungsdauer nicht beeinflussen, auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, haben keine unlimitierte Nutzungsdauer. Auch ist es für die Bewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich, eine bestimmte Bewertungsmethode zu nutzen. Vielmehr ist jede zulässige Bewertungsmethode vom Gericht zu akzeptieren, wenn sie nicht gegen Gesetze oder Sachlogik verstößt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
  • Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
  • Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
  • Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.

Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.

Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.

Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.

Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.

Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.

Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.

Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.

Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.

Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.

Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.

Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.

Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.

Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z.  B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.

Betrügerische Phishing-E-Mails zu Betriebsprüfungen

Seit Juli 2026 warnen die Finanzministerien mehrerer Bundesländer auf ihren Homepages und in Pressemitteilungen vor betrügerischen Phishing-E-Mails, die eine angebliche Außenprüfung bzw. Prüfungsanordnung ankündigen, teilweise mit konkretem Datum. Dem ersten Anschein nach sind Absender die Poststellen verschiedener Finanzministerien oder Finanzämter.

Tatsächlich sind die Absender der E-Mails aber nicht die Finanzministerien der Bundesländer oder die Finanzämter. Fachlich zuständig wären in einem Betriebsprüfungsfall die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei tatsächlichen Prüfungen wird auch immer der Name des Außenprüfers mitgeteilt. Die Finanzämter melden sich nicht per E-Mail zu einer Betriebsprüfung an.

Betroffene sollten die Dateien weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder gar Zahlungsaufforderungen nachkommen. Die E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Finanzämter fordern auf diese Weise niemals zur Zahlung oder gar Eingabe eines Passwortes auf.

Es ist davon auszugehen, dass neben den Finanzministerien Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern noch weitere Bundesländer betroffen sind.

Sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer ist entscheidungserheblich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Frage ging, ob bei drei vermieteten Eigentumswohnungen anstelle der typisierten Absetzung für Abnutzung (2-%-AfA) der Anschaffungskosten jährlich, eine höhere AfA aufgrund einer geringeren tatsächlichen Restnutzungsdauer angesetzt werden kann.

Zwei der drei Wohnungen befanden sich im gleichen Haus mit gleichem Hauseingang, sämtliche Wohnungen standen unter Denkmalschutz und waren nach 1924 und vor 2023 gebaut worden. Grundsätzlich gilt für Häuser dieser Baujahre eine 50-jährige Nutzungsdauer, sodass eine 2-%-AfA angesetzt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer, sofern diese nachgewiesen ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Immobilien besichtigt und für zwei der Wohnungen eine Restnutzungsdauer von jeweils 21 Jahren ermittelt sowie bei der dritten Wohnung von 29 Jahren. Zwei Wohnungen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer lagen in einem Gebäude. Somit ergaben sich AfA-Sätze von ca. 3,45 % bzw. 4,76 %.
Entgegen der Auffassung des FA können Wohnungen in einem Gebäude auch unterschiedliche Nutzungsdauern haben, da eine rein schematische Bewertung nicht angezeigt ist und unterschiedliche, bereits erfolgte Modernisierungen zu einer unterschiedlichen Restnutzungsdauer führen können.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass künftige, wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen die Restnutzungsdauer nicht beeinflussen, auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, haben keine unlimitierte Nutzungsdauer. Auch ist es für die Bewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich, eine bestimmte Bewertungsmethode zu nutzen. Vielmehr ist jede zulässige Bewertungsmethode vom Gericht zu akzeptieren, wenn sie nicht gegen Gesetze oder Sachlogik verstößt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
  • Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
  • Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
  • Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

Betrügerische Phishing-E-Mails zu Betriebsprüfungen

Seit Juli 2026 warnen die Finanzministerien mehrerer Bundesländer auf ihren Homepages und in Pressemitteilungen vor betrügerischen Phishing-E-Mails, die eine angebliche Außenprüfung bzw. Prüfungsanordnung ankündigen, teilweise mit konkretem Datum. Dem ersten Anschein nach sind Absender die Poststellen verschiedener Finanzministerien oder Finanzämter.

Tatsächlich sind die Absender der E-Mails aber nicht die Finanzministerien der Bundesländer oder die Finanzämter. Fachlich zuständig wären in einem Betriebsprüfungsfall die örtlich zuständigen Finanzämter. Bei tatsächlichen Prüfungen wird auch immer der Name des Außenprüfers mitgeteilt. Die Finanzämter melden sich nicht per E-Mail zu einer Betriebsprüfung an.

Betroffene sollten die Dateien weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder gar Zahlungsaufforderungen nachkommen. Die E-Mails sollten sofort gelöscht werden. Finanzämter fordern auf diese Weise niemals zur Zahlung oder gar Eingabe eines Passwortes auf.

Es ist davon auszugehen, dass neben den Finanzministerien Schleswig-Holstein, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern noch weitere Bundesländer betroffen sind.

Sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer ist entscheidungserheblich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Frage ging, ob bei drei vermieteten Eigentumswohnungen anstelle der typisierten Absetzung für Abnutzung (2-%-AfA) der Anschaffungskosten jährlich, eine höhere AfA aufgrund einer geringeren tatsächlichen Restnutzungsdauer angesetzt werden kann.

Zwei der drei Wohnungen befanden sich im gleichen Haus mit gleichem Hauseingang, sämtliche Wohnungen standen unter Denkmalschutz und waren nach 1924 und vor 2023 gebaut worden. Grundsätzlich gilt für Häuser dieser Baujahre eine 50-jährige Nutzungsdauer, sodass eine 2-%-AfA angesetzt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer, sofern diese nachgewiesen ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Immobilien besichtigt und für zwei der Wohnungen eine Restnutzungsdauer von jeweils 21 Jahren ermittelt sowie bei der dritten Wohnung von 29 Jahren. Zwei Wohnungen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer lagen in einem Gebäude. Somit ergaben sich AfA-Sätze von ca. 3,45 % bzw. 4,76 %.
Entgegen der Auffassung des FA können Wohnungen in einem Gebäude auch unterschiedliche Nutzungsdauern haben, da eine rein schematische Bewertung nicht angezeigt ist und unterschiedliche, bereits erfolgte Modernisierungen zu einer unterschiedlichen Restnutzungsdauer führen können.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass künftige, wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen die Restnutzungsdauer nicht beeinflussen, auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, haben keine unlimitierte Nutzungsdauer. Auch ist es für die Bewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich, eine bestimmte Bewertungsmethode zu nutzen. Vielmehr ist jede zulässige Bewertungsmethode vom Gericht zu akzeptieren, wenn sie nicht gegen Gesetze oder Sachlogik verstößt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.

Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.

Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.

Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.

Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.

Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.

Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.

Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.

Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
  • Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
  • Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
  • Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
  • Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.

Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.

Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.

Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.

Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.

Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.

Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.

Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.

Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

BFH: Vorsteuerabzug bei Kostenpauschale für Kantinenbenutzung von Zeitarbeitskräften

Ein Zeitarbeitsunternehmen hatte mit einem Unternehmen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Rahmenvertrag nebst Kantinennutzungsvertrag für die Zeitarbeitnehmer geschlossen, wonach diese die Betriebskantine zu den gleichen Konditionen nutzen konnten wie die Stammmitarbeiter des Unternehmens.

Hierfür berechnete das Unternehmen dem Zeitarbeitsunternehmen eine tägliche Pauschale pro Zeitarbeitnehmer. Die Rechnungen beglich das Zeitarbeitsunternehmen unter Nutzung des Vorsteuerabzugs. Die Kostenpauschale für die Kantinennutzung stellte die Zeitarbeitsfirma zusätzlich zu den sonstigen Arbeitnehmerüberlassungskosten im Wege der Rückberechnung in Rechnung.

Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre versagte das Finanzamt dem Zeitarbeitsunternehmen hinsichtlich der Kopfpauschale auf die Kantinennutzung für die Zeitarbeitskräfte den Vorsteuerabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass es von einem Essenszuschuss ausgehe. Das Zeitarbeitsunternehmen hingegen argumentierte, dass es sich bei der Kantinennutzung um ihre Verpflichtung als Arbeitgeber gegenüber den Zeitarbeitnehmern handele und sie sich durch das Angebot einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitnehmerüberlassungsmarkt gegenüber den Mitarbeitern sichere. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der Revision des Finanzamts (FA) statt und hob das Urteil des FG auf.

Dies begründete der BFH mit einem fehlenden Leistungsaustausch, da die Kantinennutzung sowohl hin- als auch zurückberechnet wurde. Es liege keine steuerbare Leistung vor. Ein Vorsteuerabzug sei nicht zulässig.

Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung, so war es hier, gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantine zu den gleichen Bedingungen wie dem Stammpersonal zur Verfügung zu stellen und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

Sachverständig festgestellte Restnutzungsdauer ist entscheidungserheblich

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Frage ging, ob bei drei vermieteten Eigentumswohnungen anstelle der typisierten Absetzung für Abnutzung (2-%-AfA) der Anschaffungskosten jährlich, eine höhere AfA aufgrund einer geringeren tatsächlichen Restnutzungsdauer angesetzt werden kann.

Zwei der drei Wohnungen befanden sich im gleichen Haus mit gleichem Hauseingang, sämtliche Wohnungen standen unter Denkmalschutz und waren nach 1924 und vor 2023 gebaut worden. Grundsätzlich gilt für Häuser dieser Baujahre eine 50-jährige Nutzungsdauer, sodass eine 2-%-AfA angesetzt wird. Das Gesetz erlaubt jedoch eine kürzere Nutzungsdauer, sofern diese nachgewiesen ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Immobilien besichtigt und für zwei der Wohnungen eine Restnutzungsdauer von jeweils 21 Jahren ermittelt sowie bei der dritten Wohnung von 29 Jahren. Zwei Wohnungen mit unterschiedlicher Nutzungsdauer lagen in einem Gebäude. Somit ergaben sich AfA-Sätze von ca. 3,45 % bzw. 4,76 %.
Entgegen der Auffassung des FA können Wohnungen in einem Gebäude auch unterschiedliche Nutzungsdauern haben, da eine rein schematische Bewertung nicht angezeigt ist und unterschiedliche, bereits erfolgte Modernisierungen zu einer unterschiedlichen Restnutzungsdauer führen können.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass künftige, wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungen die Restnutzungsdauer nicht beeinflussen, auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, haben keine unlimitierte Nutzungsdauer. Auch ist es für die Bewertung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht erforderlich, eine bestimmte Bewertungsmethode zu nutzen. Vielmehr ist jede zulässige Bewertungsmethode vom Gericht zu akzeptieren, wenn sie nicht gegen Gesetze oder Sachlogik verstößt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.

Konkret soll es folgende Änderungen geben:
  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.

  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.

  • Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.

  • Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.

  • Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.

  • Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.

  • Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.

Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.

Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.

Neues Gebäude­moderni­sierungs­gesetz und Änderung der Förderung verabschiedet

Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.

Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.

Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.

Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.

BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.

Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.

Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.

Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.