Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Steuerbrief für den Monat April 2026
SPRUCH
Tradition ist eine Laterne, der Dumme hält sich an ihr fest, dem Klugen leuchtet sie den Weg.
George Bernard Shaw; 1856 – 1950, irischer Dramatiker und Satiriker
George Bernard Shaw; 1856 – 1950, irischer Dramatiker und Satiriker
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
⇑Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
⇑In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
⇑Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
⇑Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Basiszinssatz zur Vorabpauschale für Investmentfonds bekanntgegeben
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
⇑Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
⇑Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
⇑Fälligkeitstermine April 2026
- Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026
(Zahlungsschonfrist 13.4.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 28.4.2026)
Basiszins / Verzugszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
⇑2026
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122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
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Flugannullierung – Erstattung muss auch erhobene Provision umfassen
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrere Reisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vor Gericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.
Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
⇑Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Handwerksbetrieb – Betriebsleiter muss fachlich-technische Leitung tatsächlich ausüben
Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen.
Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.
Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
⇑Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.
Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
⇑Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Arbeitsvertrag – pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nach dem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.“
Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.
Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
⇑Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.
Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt.
In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
⇑In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
Gewerberaummiete – Einsichtsrecht des Mieters in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung
Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.
Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
⇑Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.
Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt der Fall sein.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.
Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
⇑In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.
Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Der neue Schufa-Score
Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufa einzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Waren oder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährt werden.
Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
⇑Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
- Zahlungsstörungen
- Alter des ältesten Bankvertrags
- Alter der ältesten Kreditkarte
- Alter der aktuellen Adresse
- Alter des jüngsten Rahmenkredits
- Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten
- Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten
- Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten
- Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite
- Kreditstatus
- Immobilienkredite oder Bürgschaften
- Vorliegen einer Identitätsprüfung
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.
Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
⇑Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
Altersvorsorgereform verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.
Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
⇑Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.
Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
⇑Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV?
Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum 18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unter bestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert sein.
Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- und eingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von dem kostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden.
Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vom Gesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovon einer die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. Der Vorschlag ist höchst umstritten.
Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio. Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw. 6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darin enthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oder Renten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass die kostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichen Mindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sich eine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte des sozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keine Rolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten der Reform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung der kostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
⇑Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- und eingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von dem kostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden.
Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vom Gesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovon einer die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. Der Vorschlag ist höchst umstritten.
Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio. Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw. 6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darin enthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oder Renten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass die kostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichen Mindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sich eine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte des sozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keine Rolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten der Reform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung der kostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
Kindergeld künftig ohne Antrag
Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlung des Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Umsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr 2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da die relevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.
In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder in Zweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.
Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vom Standesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt wird.
⇑In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder in Zweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.
Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung. Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Daten werden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vom Standesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an die Familienkasse übermittelt wird.
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
⇑Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
Regierung kündigt Sofortmaßnahmen zur Verbraucherentlastung an
Die Bundesregierung hat angesichts stark gestiegener Kraftstoffpreise infolge des Iran-Kriegs beschlossen, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel für etwa zwei Monaten um 17 Cent brutto pro Liter zu senken – trotz Kritik von Wirtschaftsexperten.
Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
⇑Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 10.9.2025 entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
⇑Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
Übernahme eines Fahrzeugs aus einem Drittland wie der Schweiz kann teuer werden
Das Hauptzollamt teilt mit, dass sowohl das Fahren als auch die Übernahme eines Fahrzeugs aus einem Drittland, im vorliegenden Fall handelte es sich um die Schweiz, zu Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer in erheblicher Größenordnung führen kann.
Ein im deutschen Inland lebender Fahrer hatte im April 2026 ein in der Schweiz zugelassenes, hochwertiges Fahrzeug mit einem Wert von 140.000 € übernommen und damit die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überquert.
Das Fahrzeug war zuvor von einer in der Schweiz lebenden Person in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden, was im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung für diesen unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei möglich ist.
Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht mehr vor, nachdem die in Deutschland lebende Person das Fahrzeug übernommen hatte. Mit der Übernahme wurde das Fahrzeug dem Zollverfahren entzogen, wodurch die Einfuhrabgaben entstanden, nämlich insgesamt 43.260 €, wovon 14.000 € Zollabgaben und 29.260 € Einfuhrumsatzsteuer waren.
Es wurde außerdem ein Steuerstrafverfahren gegen den übernehmenden Fahrer eingeleitet.
⇑Ein im deutschen Inland lebender Fahrer hatte im April 2026 ein in der Schweiz zugelassenes, hochwertiges Fahrzeug mit einem Wert von 140.000 € übernommen und damit die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überquert.
Das Fahrzeug war zuvor von einer in der Schweiz lebenden Person in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden, was im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung für diesen unter bestimmten Voraussetzungen abgabenfrei möglich ist.
Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht mehr vor, nachdem die in Deutschland lebende Person das Fahrzeug übernommen hatte. Mit der Übernahme wurde das Fahrzeug dem Zollverfahren entzogen, wodurch die Einfuhrabgaben entstanden, nämlich insgesamt 43.260 €, wovon 14.000 € Zollabgaben und 29.260 € Einfuhrumsatzsteuer waren.
Es wurde außerdem ein Steuerstrafverfahren gegen den übernehmenden Fahrer eingeleitet.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
⇑Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.
Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
⇑Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
Altersvorsorgereform verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.
Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
⇑Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.
Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
⇑Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
⇑Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
Regierung kündigt Sofortmaßnahmen zur Verbraucherentlastung an
Die Bundesregierung hat angesichts stark gestiegener Kraftstoffpreise infolge des Iran-Kriegs beschlossen, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel für etwa zwei Monaten um 17 Cent brutto pro Liter zu senken – trotz Kritik von Wirtschaftsexperten.
Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
⇑Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 10.9.2025 entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
⇑Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
⇑Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
⇑Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
⇑Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
⇑In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.
Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
⇑Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
Altersvorsorgereform verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.
Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
⇑Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.
Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
⇑Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
⇑Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
Regierung kündigt Sofortmaßnahmen zur Verbraucherentlastung an
Die Bundesregierung hat angesichts stark gestiegener Kraftstoffpreise infolge des Iran-Kriegs beschlossen, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel für etwa zwei Monaten um 17 Cent brutto pro Liter zu senken – trotz Kritik von Wirtschaftsexperten.
Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
⇑Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 10.9.2025 entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
⇑Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
⇑Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
⇑Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
⇑Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
⇑In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.
Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
⇑Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
Altersvorsorgereform verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.
Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
⇑Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.
Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
⇑Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
⇑Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
Regierung kündigt Sofortmaßnahmen zur Verbraucherentlastung an
Die Bundesregierung hat angesichts stark gestiegener Kraftstoffpreise infolge des Iran-Kriegs beschlossen, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel für etwa zwei Monaten um 17 Cent brutto pro Liter zu senken – trotz Kritik von Wirtschaftsexperten.
Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
⇑Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 10.9.2025 entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
⇑Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
⇑Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
⇑Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
⇑Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
⇑In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.
Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
⇑Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
Altersvorsorgereform verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.
Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
⇑Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.
Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
⇑Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
⇑Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
Regierung kündigt Sofortmaßnahmen zur Verbraucherentlastung an
Die Bundesregierung hat angesichts stark gestiegener Kraftstoffpreise infolge des Iran-Kriegs beschlossen, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel für etwa zwei Monaten um 17 Cent brutto pro Liter zu senken – trotz Kritik von Wirtschaftsexperten.
Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
⇑Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
⇑Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
⇑Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
⇑In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
⇑Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
⇑Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.
Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
⇑Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.
Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und in welchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
Altersvorsorgereform verabschiedet
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die private Altersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab. Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oder Umwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.
Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
⇑Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hat den Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oft geringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.
Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenig Kapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können, die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibt aber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werden die Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- und Finanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.
Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 € jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge pro Beitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %, also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung als Grundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jährlich eingezahlt werden.
Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulage auf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt, erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.
Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zu einem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert sein muss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen soll möglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr beginnen.
In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige und Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von der Rentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmänner und Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Termin: Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen der bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat dies insbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durch die Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede reduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zu gewährleisten, verfolgt werden.
Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
⇑Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommission hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationale Entgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, den Auskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie über die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.
Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tarifliche Regelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen im Bewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klare Vorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um die Umsetzung praktikabel zu gestalten.
Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt, können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hieraus herleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Regelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdings besteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtlinie gegenüber Arbeitgebern und Gerichten.
Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zur Entgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Diskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).
Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeit rechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinie vorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonform gestalten.
Endet die kostenfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner in der GKV?
Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum 18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unter bestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert sein.
Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- und eingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von dem kostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden.
Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vom Gesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovon einer die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. Der Vorschlag ist höchst umstritten.
Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio. Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw. 6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darin enthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oder Renten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass die kostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichen Mindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sich eine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte des sozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keine Rolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten der Reform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung der kostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
⇑Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- und eingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von dem kostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige gepflegt werden.
Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vom Gesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovon einer die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. Der Vorschlag ist höchst umstritten.
Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio. Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw. 6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darin enthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oder Renten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oder Wohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass die kostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichen Mindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sich eine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte des sozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keine Rolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten der Reform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung der kostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
Ende der Erinnerung an Steuervorauszahlung
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene) postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für die Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
⇑Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind die Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten) Dauerauftrags.
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen. Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat.
Regierung kündigt Sofortmaßnahmen zur Verbraucherentlastung an
Die Bundesregierung hat angesichts stark gestiegener Kraftstoffpreise infolge des Iran-Kriegs beschlossen, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel für etwa zwei Monaten um 17 Cent brutto pro Liter zu senken – trotz Kritik von Wirtschaftsexperten.
Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
⇑Wann das Gesetz in Kraft treten kann, ist aktuell (14.4.2026) noch nicht bekannt, da es zunächst verabschiedet und verkündet werden muss. Bis dahin dürften ca. 6 – 8 Wochen vergehen. Mit der zeitlich befristeten Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffpreise kann nicht die Verpflichtung der Mineralölkonzerne verbunden werden, die Verkaufspreise im gleichen Maße an die Abnehmer weiterzugeben, auch wenn die Politik dies als Wunsch an die Mineralölkonzerne adressiert hat.
Parallel lässt die Bundesregierung von der EU die Möglichkeit der staatlichen Abschöpfung einer Übergewinnsteuer prüfen, für den Fall, dass die Konzerne die Absenkung der Energiesteuer nicht an die Verbraucher weitergeben. Diese könnte dann als ein Teil der Gegenfinanzierung genutzt werden. Eine weitere Erhöhung der Tabaksteuer ab 1.1.2027 soll zusätzlich die Gegenfinanzierung der voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Benzin und Diesel in Höhe von voraussichtlich 1,6 Mrd. € für den beabsichtigten Zeitraum absichern.
Als eine weitere Entlastungsmöglichkeit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 freiwillig, so wie bereits während der Coronapandemie, insgesamt 1.000 € an ihre Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, und zwar zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, Gehalt oder vertraglich bzw. tariflich geschuldeten Zusatzleistungen. Einen Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht.
Eine dauerhafte Entlastung für Beschäftigte soll es ab dem 1.1.2027 durch eine Einkommensteuerreform für kleine und mittlere Einkommen geben. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
Einkünfte aus Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 10.9.2025 entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
⇑Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Diese stellte er anderen Nutzern über entsprechende Plattformen als Darlehen für einen befristeten Zeitraum zur Verfügung. Er erhielt hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung, welche das Finanzamt als sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers besteuerte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und forderte die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.
Seine Klage blieb ohne Erfolg, da das FG die Auffassung vertrat, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen darstellen. Anderenfalls wäre in der Tat die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden gewesen. Vielmehr handele es sich nach Auffassung des FG um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Auch wenn Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert würden, stelle Krypto-Lending keine Kapitalforderung dar, die auf Geldzahlung gerichtet sei. Kryptowerte stellten gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, denn die Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts im Streitjahr 2020 Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur Gleichbehandlung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 geführt. Hierauf können Steuerpflichtige sich in vergleichbaren Fällen im Einspruchsverfahren beziehen.
Nicht steuerbar: Teures Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung eines hochpreisigen Wohnmobils steuerlich ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und somit als nicht steuerbarer Vorgang ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
⇑Die miteinander verheirateten Kläger kauften im Juni 2020 für rund 323.000 € netto ein Wohnmobil. Dieses vemieteten sie in Einzelfällen an eine GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 veräußerten die Kläger das Wohnmobil zum Preis von rund 315.000 €
Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte somit einen steuerlichen Gewinn an, da die Freigrenze bei Weitem überschritten war. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass eine Ausnahmevorschrift greife, da das Wohnmobil einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstelle.
Der BFH gab den Klägern Recht. Das Wohnmobil stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und wurde zwar innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert. Gleichwohl liegt grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Nach der Entscheidung greift jedoch die gesetzliche Ausnahmeregelung. Der hohe Wert des Wohnmobils ist allein kein geeignetes Kriterium zur Einordnung Luxusgut. Auch ein Luxusgut kann – unabhängig von seinem Wert – ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Wichtig ist lediglich, dass der Gegenstand im Laufe der Zeit einem Wertverzehr unterliegt und keine Wertsteigerung erfährt. Eine Nutzung und damit einhergehende Entwertung spricht demnach für einen häufigen Gebrauch. Eine ausschließlich private Nutzung durch den Eigentümer ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.
Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
⇑Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
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Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.