Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Steuerbrief für den Monat April 2023
SPRUCH
Es ist mehr wert, jederzeit die Achtung der Menschen zu haben, als gelegentlich ihre Bewunderung.
Jean-Jacques Rouseau; 1712 – 1778, französisch-schweizerischer Schriftsteller und Philosoph
Jean-Jacques Rouseau; 1712 – 1778, französisch-schweizerischer Schriftsteller und Philosoph
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen
Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
⇑Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mitglied eines Fitnessstudios sind inzwischen viele, und das aus verschiedensten Gründen. Während eine Gruppe ihre Freizeit zur Körperoptimierung dort verbringt, treten manche aufgrund einer ärztlichen Verordnung in ein Fitnessstudio ein, um dort die angeordnete Therapie durchzuführen.
Aus diesem Grund trat eine Steuerpflichtige in ein Fitnessstudio ein. Sie erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten übernahm die Krankenkasse. Nach kurzer Zeit wechselte sie aber zu einem Fitnessstudio, welches ebenfalls Wassergymnastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr übernommen, sodass sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung (agB) in der Einkommensteuererklärung angab.
Das Finanzgericht gab ihr aber nur teilweise Recht. Die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, können als Heilbehandlungskosten agB darstellen. Beiträge dagegen, die nicht nur die verordneten Maßnahmen abdecken, sondern auch Maßnahmen, die von gesunden Menschen genutzt werden (z. B. Saunanutzung), können keine agB darstellen. Es fehlt an einer Zwangsläufigkeit, da die Steuerpflichtige die Therapie auch woanders hätte durchführen können. Die Entscheidung hätte aber auch anders ausfallen können, wenn es keine Alternative zu dem Fitnessstudio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.
Bitte beachten Sie! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird (bei Drucklegung noch nicht erfolgt), erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.
⇑Aus diesem Grund trat eine Steuerpflichtige in ein Fitnessstudio ein. Sie erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten übernahm die Krankenkasse. Nach kurzer Zeit wechselte sie aber zu einem Fitnessstudio, welches ebenfalls Wassergymnastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr übernommen, sodass sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung (agB) in der Einkommensteuererklärung angab.
Das Finanzgericht gab ihr aber nur teilweise Recht. Die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, können als Heilbehandlungskosten agB darstellen. Beiträge dagegen, die nicht nur die verordneten Maßnahmen abdecken, sondern auch Maßnahmen, die von gesunden Menschen genutzt werden (z. B. Saunanutzung), können keine agB darstellen. Es fehlt an einer Zwangsläufigkeit, da die Steuerpflichtige die Therapie auch woanders hätte durchführen können. Die Entscheidung hätte aber auch anders ausfallen können, wenn es keine Alternative zu dem Fitnessstudio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.
Bitte beachten Sie! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird (bei Drucklegung noch nicht erfolgt), erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.
Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung
Einigen Arbeitnehmern wird durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Pkw auch für private Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Dienstwagen als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sollte der Arbeitnehmer Zuzahlungen (einmalig zu den Anschaffungskosten oder laufend zu den entstehenden Kosten) erbringen, mindern diese grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil.
Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.
Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.
Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.
Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.
⇑Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.
Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.
Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.
Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.
Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils
Ein privates Veräußerungsgeschäft entsteht u. a., wenn ein Gebäude gekauft, vermietet und innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Für den neuen Eigentümer beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Anschaffung eine neue Frist über zehn Jahre. Wenn aber der Grundstückseigentümer innerhalb der zehn Jahre verstirbt, läuft die bisherige Frist unverändert bei dem Erben weiter (sog. „Fußstapfentheorie“).
Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt.
Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.
Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.
⇑Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt.
Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.
Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.
Veräußerung eines Mobilheims
Die sog. Mobilheime werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um eine kleine Wohneinheit, die mittels Lkw transportiert und so an einem anderen Ort wieder abgestellt werden kann. Nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 24.5.2022 und nahm darin Stellung, ob die Veräußerung eines Mobilheims ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.
Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.
Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.
⇑Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.
Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.
Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.
Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Das Gewerbesteuergesetz regelt, dass bei einem Betriebsübergang im Ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, der bisherige Betrieb durch den Übergang als eingestellt und der andere damit als neu gegründet gilt.
Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.
Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.
⇑Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.
Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.
Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen
Noch immer werden Urteile von den Gerichten entschieden, die durch Corona veranlasst wurden. So auch im Herbst letzten Jahres durch das Finanzgericht (FG) Münster.
Für einen Steuerpflichtigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nachzahlung und setzte gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest. Zu dem Zeitpunkt galt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steuerpflichtige und beantragte erfolgreich die zinslose Stundung der geforderten Nachzahlung. Außerdem beantragte er erfolglos den Erlass der Nachzahlungszinsen.
Das FG erläuterte, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 zugelassen hat.
⇑Für einen Steuerpflichtigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nachzahlung und setzte gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest. Zu dem Zeitpunkt galt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steuerpflichtige und beantragte erfolgreich die zinslose Stundung der geforderten Nachzahlung. Außerdem beantragte er erfolglos den Erlass der Nachzahlungszinsen.
Das FG erläuterte, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 zugelassen hat.
Energiepreispauschale für Studierende
Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.
Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.
⇑Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.
Fälligkeitstermine - April 2023
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.4.2023
- Sozialversicherungsbeiträge: 26.4.2023
Basiszins / Verzugszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2023
115,2 Februar
114,3 Januar
2022
113,2 Dezember
113,7 November
113,5 Oktober
112,7 September
110,7 August
110,3 Juli
109,8 Juni
109,8 Mai
108,8 April
108,1 März
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
⇑2023
115,2 Februar
114,3 Januar
2022
113,2 Dezember
113,7 November
113,5 Oktober
112,7 September
110,7 August
110,3 Juli
109,8 Juni
109,8 Mai
108,8 April
108,1 März
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Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits
Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten. Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteil v. 9.2.2023.
Das Recht auf Ermäßigung zielt dem EuGH zufolge darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst jedoch nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.
Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss dann nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.
⇑Das Recht auf Ermäßigung zielt dem EuGH zufolge darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst jedoch nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.
Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss dann nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Überweisung aufgrund einer Phishing-Mail
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Was unter den „Pflichten“ im Sinne dieser Regelung im Einzelnen zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall hatte eine GmbH-Geschäftsführerin eine Überweisung zulasten der GmbH veranlasst und damit Zahlungsaufforderungen aus sog. Phishing-E-Mails befolgt. Die korrekte Mail-Adresse des Geschäftspartners in Seoul/Südkorea lautete „sales@w...film.com“ und der unbekannt gebliebene Betrüger (Absender W.) kommunizierte in der Phishing-Mail mit der Mail-Adresse „sales@w...flim.com“.
Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Sorgfaltspflichtverstoß der Geschäftsführerin, der in der Beauftragung von Geldüberweisungen aufgrund einer (gefälschten) Mitteilung einer geänderten Kontoverbindung des Empfängers W. bestand, nicht als Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht anzusehen ist. Denn diese Tätigkeit wäre üblicherweise eine solche der Buchhaltung gewesen. Die der Geschäftsführerin übertragene Unternehmensleitung als solche ist hiervon nicht berührt, auch nicht in Form einer Verletzung von Überwachungspflichten. Ferner besteht auch keine Haftung wegen einer Verletzung der aus dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin bestehenden Dienstpflichten.
⇑In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall hatte eine GmbH-Geschäftsführerin eine Überweisung zulasten der GmbH veranlasst und damit Zahlungsaufforderungen aus sog. Phishing-E-Mails befolgt. Die korrekte Mail-Adresse des Geschäftspartners in Seoul/Südkorea lautete „sales@w...film.com“ und der unbekannt gebliebene Betrüger (Absender W.) kommunizierte in der Phishing-Mail mit der Mail-Adresse „sales@w...flim.com“.
Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Sorgfaltspflichtverstoß der Geschäftsführerin, der in der Beauftragung von Geldüberweisungen aufgrund einer (gefälschten) Mitteilung einer geänderten Kontoverbindung des Empfängers W. bestand, nicht als Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht anzusehen ist. Denn diese Tätigkeit wäre üblicherweise eine solche der Buchhaltung gewesen. Die der Geschäftsführerin übertragene Unternehmensleitung als solche ist hiervon nicht berührt, auch nicht in Form einer Verletzung von Überwachungspflichten. Ferner besteht auch keine Haftung wegen einer Verletzung der aus dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin bestehenden Dienstpflichten.
Werbung mit dem Logo „klimaneutral“
Die Werbung mit dem Logo „klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. So gehen Verbraucher i. d. R. bei einem „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert werden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten nimmt er nicht ohne Weiteres an. Deshalb ist ein Unternehmen verpflichtet, über grundlegende Umstände der von ihm beanspruchten Klimaneutralität aufzuklären.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte in seinem Urteil v. 11.11.2022 einem Unternehmen untersagt, seine Produkte mit dem Logo „klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlte.
⇑Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte in seinem Urteil v. 11.11.2022 einem Unternehmen untersagt, seine Produkte mit dem Logo „klimaneutral“ zu bewerben, da diese Aufklärung fehlte.
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen
Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. Ferner konnte im entschiedenen Fall die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass der Arbeitnehmer einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt war.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung z. B. wegen des Geschlechts vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
⇑Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung z. B. wegen des Geschlechts vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Unterschiedliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtschicht
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatten in einem Fall zu klären, ob eine Regelung in einem Manteltarifvertrag (MTV), die einen Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit von 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit von 50 % vorsieht, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.
Das BAG führte aus, dass für diese Ungleichbehandlung ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben war. Der MTV beinhaltet zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen beider Nachtarbeitsmodelle. Daneben bezweckt der MTV aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien ist es im Rahmen der Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.
⇑Sie kamen zu der Entscheidung, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.
Das BAG führte aus, dass für diese Ungleichbehandlung ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben war. Der MTV beinhaltet zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen beider Nachtarbeitsmodelle. Daneben bezweckt der MTV aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Den Tarifvertragsparteien ist es im Rahmen der Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.
Arbeit auf Abruf – Wochenarbeitszeit bei Fehlen einer Vereinbarung
Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart. Bei einem nicht gleichförmigen Abruf jedenfalls, begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.
Schließlich wäre die konkludente Vereinbarung einer Arbeitszeit allein durch tatsächliche Heranziehung zur Arbeit bei der hier vorliegenden Arbeit auf Abruf reine Fiktion. Die tatsächliche Arbeitsdauer lässt keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu, sondern basiert allein auf dem Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers. Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfall, unterscheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeitsverhältnissen, in denen das gelebte Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens bei der Ermittlung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit zugrundezulegen sein kann.
Da beim Abrufarbeitsverhältnis der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht bekannt ist, können die Parteien gar keine Regelung treffen, die mit der späteren tatsächlichen Arbeitszeit übereinstimmt.
⇑Schließlich wäre die konkludente Vereinbarung einer Arbeitszeit allein durch tatsächliche Heranziehung zur Arbeit bei der hier vorliegenden Arbeit auf Abruf reine Fiktion. Die tatsächliche Arbeitsdauer lässt keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu, sondern basiert allein auf dem Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers. Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfall, unterscheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeitsverhältnissen, in denen das gelebte Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens bei der Ermittlung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit zugrundezulegen sein kann.
Da beim Abrufarbeitsverhältnis der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht bekannt ist, können die Parteien gar keine Regelung treffen, die mit der späteren tatsächlichen Arbeitszeit übereinstimmt.
Kosten für die Kontrolle von Müllbehältern umlagefähig
Die richtige Mülltrennung ist in Deutschland verpflichtend und gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt also Pappe, Kunststoff, Bioabfall, Glas usw. korrekt zu trennen. Das geschieht jedoch nicht immer, sodass u. U. Restmüllbehälter von externen Dienstleistern kontrolliert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu klären, ob die dafür anfallenden Kosten umlegbare Betriebskosten sind.
„Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand, sind im Wohnraummietverhältnis auf den Mieter umlegbare Betriebskosten“, entschieden die Richter des BGH.
⇑„Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand, sind im Wohnraummietverhältnis auf den Mieter umlegbare Betriebskosten“, entschieden die Richter des BGH.
Wegfall öffentlicher Parkplätze vor einem Grundstück
Ein Anlieger kann regelmäßig nicht beanspruchen, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar an seinem Grundstück eingerichtet werden oder erhalten bleiben.
So führte das Saarländische Oberverwaltungsgericht aus, dass sich der gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs gegenüber dem Gemeingebrauch nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs erstreckt.
Wird jedoch die Erreichbarkeit seines Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, können ihm die Rechtsgrundsätze ggf. ein Abwehrrecht vermitteln.
⇑So führte das Saarländische Oberverwaltungsgericht aus, dass sich der gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs gegenüber dem Gemeingebrauch nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs erstreckt.
Wird jedoch die Erreichbarkeit seines Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, können ihm die Rechtsgrundsätze ggf. ein Abwehrrecht vermitteln.
Scheidung – Zuweisung der ehelichen Wohnung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der andere Ehegatte von dem Ehegatten, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, deren Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bis zur Ehescheidung hat der Ehegatte, der Nichteigentümer ist, noch ein Besitzrecht. Nach der Ehescheidung sind grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse zu beachten.
Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden kann. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich Berechtigte keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt und der andere aus finanziellen Gründen keine der Ehewohnung vergleichbare Ersatzwohnung finden kann.
⇑Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden kann. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich Berechtigte keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt und der andere aus finanziellen Gründen keine der Ehewohnung vergleichbare Ersatzwohnung finden kann.
Testamentseröffnung auch mit privater Kopie möglich
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall reichte eine Witwe dem Nachlassgericht die Kopie eines vom Erblasser im Jahre 1976 errichteten Testaments, das sie als Alleinerbin bestimmt, zur Eröffnung beim Nachlassgericht ein. Dazu hat sie vorgetragen, der Erblasser habe diese
Kopie gefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er ihr nicht auch das Original übergeben habe, sei nicht bekannt. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab.
Ob ein Schriftstück den materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, ist im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Im Zweifel hat die Eröffnung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröffnung eines nur in Kopie vorhandenen Testaments. Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. Dementsprechend war die Kopie des Testaments zu eröffnen.
Allein die Eröffnung eines Schriftstücks als Testament besagt nichts für seine Wirksamkeit. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Gegenstand insbesondere eines Erbscheinsverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage. Vor diesem Hintergrund ist der Gefahr der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kopie keine solche Bedeutung zuzumessen, dass eine Eröffnung unzulässig macht.
⇑Kopie gefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er ihr nicht auch das Original übergeben habe, sei nicht bekannt. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab.
Ob ein Schriftstück den materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, ist im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Im Zweifel hat die Eröffnung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröffnung eines nur in Kopie vorhandenen Testaments. Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. Dementsprechend war die Kopie des Testaments zu eröffnen.
Allein die Eröffnung eines Schriftstücks als Testament besagt nichts für seine Wirksamkeit. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Gegenstand insbesondere eines Erbscheinsverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage. Vor diesem Hintergrund ist der Gefahr der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kopie keine solche Bedeutung zuzumessen, dass eine Eröffnung unzulässig macht.
Geldbuße bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch Beifahrer
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“, steht in der Straßenverkehrsordnung.
Am 7.2.2023 kamen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der Entscheidung, dass ein o. g. verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 100 €.
⇑Am 7.2.2023 kamen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der Entscheidung, dass ein o. g. verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 100 €.
Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Die Geschäfte mit Kryptowährungen werden international immer bekannter und häufiger. Das gilt auch für Deutschland. Nun musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage beschäftigen, ob der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Ausgelöst hatte die Frage ein Steuerpflichtiger, der mit verschiedenen Kryptowährungen handelte und diese teilweise innerhalb einer kurzen Zeit an- und wieder verkaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar.
Der BFH übernahm diese Ansicht. Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen. Es entsteht demnach eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.
⇑Ausgelöst hatte die Frage ein Steuerpflichtiger, der mit verschiedenen Kryptowährungen handelte und diese teilweise innerhalb einer kurzen Zeit an- und wieder verkaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar.
Der BFH übernahm diese Ansicht. Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen. Es entsteht demnach eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.
Steuerfreiheit bei Telefonkosten des Arbeitnehmers
Das Einkommensteuergesetz regelt, wann Leistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Dazu gehören auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör. Diese Vorschrift wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter konkretisiert.
Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.
Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Geräte, wie Computer oder Telekommunikationsgeräte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren.
⇑Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.
Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Geräte, wie Computer oder Telekommunikationsgeräte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren.
Steuerpflichtige Veräußerung bei teilweiser Vermietung
Wird ein Gebäude innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert, kommt es auf die bisherige Nutzung an, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist oder nicht. Bei einer Vermietung zu fremden Wohnzwecken ist die Veräußerung zu versteuern. Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die zeitweise Vermietung eines eigentlich ausschließlich selbstgenutzten Gebäudes zur Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Anschaffung führt.
Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.
Der BFH erläuterte in seinem Urteil, dass es grundsätzlich keine zeitliche oder räumliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt. Wenn ein Veräußerungsgewinn wie im entschiedenen Fall entsteht, ist er in Höhe des vermieteten Anteils steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
⇑Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.
Der BFH erläuterte in seinem Urteil, dass es grundsätzlich keine zeitliche oder räumliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt. Wenn ein Veräußerungsgewinn wie im entschiedenen Fall entsteht, ist er in Höhe des vermieteten Anteils steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
Behindertengerechter Gartenumbau als außergewöhnliche Belastung
Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) geht die Meinung von Finanzamt und Steuerpflichtigen oftmals auseinander. Der Bundesfinanzhof (BFH) fällt deswegen regelmäßig Entscheidungen zu der Thematik. So auch am 26.10.2022.
Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Da die Steuerpflichtige zur Gartenbewirtschaftung inzwischen einen Rollstuhl benötigte, wurde der Garten behindertengerecht umgebaut. Die Kosten gab das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH entschied.
Ziel von agB ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnisse hinausgehen. Bisherige Rechtsprechungen des BFH bestätigen zudem, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend agB darstellen, sondern oftmals nur Folge eines freien Konsumverhaltens sind. Dies gilt genauso für den Gartenumbau. Diese Kosten sind nicht zwangsläufig entstanden, denn die Steuerpflichtigen waren aus keinen rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet. Der Gartenumbau stellt deswegen keine agB dar.
⇑Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Da die Steuerpflichtige zur Gartenbewirtschaftung inzwischen einen Rollstuhl benötigte, wurde der Garten behindertengerecht umgebaut. Die Kosten gab das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH entschied.
Ziel von agB ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnisse hinausgehen. Bisherige Rechtsprechungen des BFH bestätigen zudem, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend agB darstellen, sondern oftmals nur Folge eines freien Konsumverhaltens sind. Dies gilt genauso für den Gartenumbau. Diese Kosten sind nicht zwangsläufig entstanden, denn die Steuerpflichtigen waren aus keinen rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet. Der Gartenumbau stellt deswegen keine agB dar.
Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksteilung
Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.7.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.
Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.
Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.
⇑Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.
Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.
Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mitglied eines Fitnessstudios sind inzwischen viele, und das aus verschiedensten Gründen. Während eine Gruppe ihre Freizeit zur Körperoptimierung dort verbringt, treten manche aufgrund einer ärztlichen Verordnung in ein Fitnessstudio ein, um dort die angeordnete Therapie durchzuführen.
Aus diesem Grund trat eine Steuerpflichtige in ein Fitnessstudio ein. Sie erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten übernahm die Krankenkasse. Nach kurzer Zeit wechselte sie aber zu einem Fitnessstudio, welches ebenfalls Wassergymnastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr übernommen, sodass sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung (agB) in der Einkommensteuererklärung angab.
Das Finanzgericht gab ihr aber nur teilweise Recht. Die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, können als Heilbehandlungskosten agB darstellen. Beiträge dagegen, die nicht nur die verordneten Maßnahmen abdecken, sondern auch Maßnahmen, die von gesunden Menschen genutzt werden (z. B. Saunanutzung), können keine agB darstellen. Es fehlt an einer Zwangsläufigkeit, da die Steuerpflichtige die Therapie auch woanders hätte durchführen können. Die Entscheidung hätte aber auch anders ausfallen können, wenn es keine Alternative zu dem Fitnessstudio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.
Bitte beachten Sie! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird (bei Drucklegung noch nicht erfolgt), erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.
⇑Aus diesem Grund trat eine Steuerpflichtige in ein Fitnessstudio ein. Sie erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten übernahm die Krankenkasse. Nach kurzer Zeit wechselte sie aber zu einem Fitnessstudio, welches ebenfalls Wassergymnastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr übernommen, sodass sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung (agB) in der Einkommensteuererklärung angab.
Das Finanzgericht gab ihr aber nur teilweise Recht. Die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, können als Heilbehandlungskosten agB darstellen. Beiträge dagegen, die nicht nur die verordneten Maßnahmen abdecken, sondern auch Maßnahmen, die von gesunden Menschen genutzt werden (z. B. Saunanutzung), können keine agB darstellen. Es fehlt an einer Zwangsläufigkeit, da die Steuerpflichtige die Therapie auch woanders hätte durchführen können. Die Entscheidung hätte aber auch anders ausfallen können, wenn es keine Alternative zu dem Fitnessstudio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.
Bitte beachten Sie! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird (bei Drucklegung noch nicht erfolgt), erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.
Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils
Ein privates Veräußerungsgeschäft entsteht u. a., wenn ein Gebäude gekauft, vermietet und innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Für den neuen Eigentümer beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Anschaffung eine neue Frist über zehn Jahre. Wenn aber der Grundstückseigentümer innerhalb der zehn Jahre verstirbt, läuft die bisherige Frist unverändert bei dem Erben weiter (sog. „Fußstapfentheorie“).
Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt.
Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.
Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.
⇑Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt.
Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.
Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.
Veräußerung eines Mobilheims
Die sog. Mobilheime werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um eine kleine Wohneinheit, die mittels Lkw transportiert und so an einem anderen Ort wieder abgestellt werden kann. Nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 24.5.2022 und nahm darin Stellung, ob die Veräußerung eines Mobilheims ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.
Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.
Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.
⇑Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.
Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.
Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.
Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen
Noch immer werden Urteile von den Gerichten entschieden, die durch Corona veranlasst wurden. So auch im Herbst letzten Jahres durch das Finanzgericht (FG) Münster.
Für einen Steuerpflichtigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nachzahlung und setzte gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest. Zu dem Zeitpunkt galt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steuerpflichtige und beantragte erfolgreich die zinslose Stundung der geforderten Nachzahlung. Außerdem beantragte er erfolglos den Erlass der Nachzahlungszinsen.
Das FG erläuterte, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 zugelassen hat.
⇑Für einen Steuerpflichtigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nachzahlung und setzte gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest. Zu dem Zeitpunkt galt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steuerpflichtige und beantragte erfolgreich die zinslose Stundung der geforderten Nachzahlung. Außerdem beantragte er erfolglos den Erlass der Nachzahlungszinsen.
Das FG erläuterte, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 zugelassen hat.
Energiepreispauschale für Studierende
Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.
Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.
⇑Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.
Berücksichtigung eines Gartens beim Aufgabegewinn
Bei gemischt genutzten Grundstücken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden entsprechend der Nutzungsverhältnisse aufzuteilen. Das kann aber nicht pauschal bei jeder Berechnung angewendet werden, es gibt auch Besonderheiten dabei zu beachten.
Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
⇑Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen
Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
⇑Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Das Gewerbesteuergesetz regelt, dass bei einem Betriebsübergang im Ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, der bisherige Betrieb durch den Übergang als eingestellt und der andere damit als neu gegründet gilt.
Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.
Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.
⇑Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.
Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.
Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung
Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.
Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.
Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.
Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.
⇑Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.
Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.
Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.
Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, diesen ganz oder teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnung entscheidet letztendlich über einen potentiellen Vorsteuerabzug.
Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
⇑Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.
Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
⇑Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme
Es ist noch nicht lange her, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der bisher angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daraufhin wurde dieser Zinssatz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.
Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.
Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
⇑Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.
Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
Keine Verlustrealisierung bei Auflösung einer GmbH wegen Insolvenzeröffnung
Wenn der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, gehört der Gewinn bei einer Veräußerung der Anteile zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Für die Festsetzung eines Auflösungsgewinns ist dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln. Danach gilt insbesondere das Realisationsprinzip. Eine Feststellung dieser Art lässt sich bei der Auflösung einer Gesellschaft wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allerdings noch nicht treffen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig.
Ein Auflösungsverlust kann erst in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem die Höhe des Ausfalls tatsächlich und endgültig feststeht. Dies ist in der Regel erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens und Mitteilung der Schlussverteilung der Fall. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein vollständiger Ausfall zu diesem Zeitpunkt möglich erscheint oder droht. Ausnahme wäre lediglich, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden würde.
Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Berater, damit entstandene Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.
⇑Für die Festsetzung eines Auflösungsgewinns ist dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln. Danach gilt insbesondere das Realisationsprinzip. Eine Feststellung dieser Art lässt sich bei der Auflösung einer Gesellschaft wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allerdings noch nicht treffen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig.
Ein Auflösungsverlust kann erst in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem die Höhe des Ausfalls tatsächlich und endgültig feststeht. Dies ist in der Regel erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens und Mitteilung der Schlussverteilung der Fall. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein vollständiger Ausfall zu diesem Zeitpunkt möglich erscheint oder droht. Ausnahme wäre lediglich, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden würde.
Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Berater, damit entstandene Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.
Schutzprogramm für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen
Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen wurden Schutzprogramme ins Leben gerufen, um diese Unternehmen zu unterstützen.
Bereits gestartet sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29.4.2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung.
Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
⇑Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022
Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:
⇑Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:
- Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
- Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
- Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.
Firmenwagengestellung bei Schätzung des Kraftstoffverbrauchs
Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.
Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
⇑Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
Berücksichtigung eines Gartens beim Aufgabegewinn
Bei gemischt genutzten Grundstücken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden entsprechend der Nutzungsverhältnisse aufzuteilen. Das kann aber nicht pauschal bei jeder Berechnung angewendet werden, es gibt auch Besonderheiten dabei zu beachten.
Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
⇑Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen
Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
⇑Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Das Gewerbesteuergesetz regelt, dass bei einem Betriebsübergang im Ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, der bisherige Betrieb durch den Übergang als eingestellt und der andere damit als neu gegründet gilt.
Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.
Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.
⇑Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.
Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.
Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung
Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.
Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.
Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.
Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.
⇑Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.
Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.
Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.
Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen
Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist neben anderen Voraussetzungen eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers erforderlich. Diese subjektive Eigenschaft muss im Zweifelsfall an objektiven Kriterien erkennbar sein. Ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit durchgehender Erklärung von Verlusten könnten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Liebhaberei aberkannt werden.
Dies passierte Steuerpflichtigen, die sich eine PV-Anlage auf ihr Wohnhaus bauen ließen. Aus dem Betrieb wurden seit Eröffnung durchgehend Verluste erzielt, sodass das Finanzamt nach einigen Jahren die erklärten Verluste aberkannte. Die Verluste entstanden dadurch, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütungen die Aufwendungen in keinem Jahr erreichten.
Der Bundesfinanzhof entschied in dem Fall, dass nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist und beruft sich damit auf die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze. Generell schließt der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruht, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Anmerkung: die Gewinnerzielungsabsicht ist aufgrund der neu eingeführten ertragsteuerlichen Befreiung innerhalb der KW-Grenzen nicht mehr besonders praxisrelevant.
⇑Dies passierte Steuerpflichtigen, die sich eine PV-Anlage auf ihr Wohnhaus bauen ließen. Aus dem Betrieb wurden seit Eröffnung durchgehend Verluste erzielt, sodass das Finanzamt nach einigen Jahren die erklärten Verluste aberkannte. Die Verluste entstanden dadurch, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütungen die Aufwendungen in keinem Jahr erreichten.
Der Bundesfinanzhof entschied in dem Fall, dass nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist und beruft sich damit auf die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze. Generell schließt der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruht, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Anmerkung: die Gewinnerzielungsabsicht ist aufgrund der neu eingeführten ertragsteuerlichen Befreiung innerhalb der KW-Grenzen nicht mehr besonders praxisrelevant.
Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, diesen ganz oder teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnung entscheidet letztendlich über einen potentiellen Vorsteuerabzug.
Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
⇑Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung
Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.
Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
⇑Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.
Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
⇑Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay)
Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.
Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.
⇑Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.
Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.
Firmenwagengestellung bei Schätzung des Kraftstoffverbrauchs
Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.
Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
⇑Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
Berücksichtigung eines Gartens beim Aufgabegewinn
Bei gemischt genutzten Grundstücken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden entsprechend der Nutzungsverhältnisse aufzuteilen. Das kann aber nicht pauschal bei jeder Berechnung angewendet werden, es gibt auch Besonderheiten dabei zu beachten.
Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
⇑Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen
Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
⇑Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparaturen. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. Anteilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.
Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.
Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.
Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung
Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.
Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.
Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.
Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.
⇑Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.
Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.
Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.
Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, diesen ganz oder teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnung entscheidet letztendlich über einen potentiellen Vorsteuerabzug.
Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
⇑Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.
Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung
Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.
Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
⇑Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.
Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
⇑Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.
Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay)
Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.
Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.
⇑Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.
Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.
Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme
Es ist noch nicht lange her, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der bisher angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daraufhin wurde dieser Zinssatz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.
Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.
Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
⇑Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.
Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
Schutzprogramm für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen
Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen wurden Schutzprogramme ins Leben gerufen, um diese Unternehmen zu unterstützen.
Bereits gestartet sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29.4.2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung.
Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
⇑Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
Berücksichtigung eines Gartens beim Aufgabegewinn
Bei gemischt genutzten Grundstücken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden entsprechend der Nutzungsverhältnisse aufzuteilen. Das kann aber nicht pauschal bei jeder Berechnung angewendet werden, es gibt auch Besonderheiten dabei zu beachten.
Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
⇑Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Dieses steht weder in Zusammenhang mit den Büroräumen noch zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Zudem wurde der Garten ausschließlich privat genutzt.
Beachten Sie: Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Steuerpflichtige Veräußerung bei teilweiser Vermietung
Wird ein Gebäude innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert, kommt es auf die bisherige Nutzung an, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist oder nicht. Bei einer Vermietung zu fremden Wohnzwecken ist die Veräußerung zu versteuern. Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die zeitweise Vermietung eines eigentlich ausschließlich selbstgenutzten Gebäudes zur Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Anschaffung führt.
Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.
Der BFH erläuterte in seinem Urteil, dass es grundsätzlich keine zeitliche oder räumliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt. Wenn ein Veräußerungsgewinn wie im entschiedenen Fall entsteht, ist er in Höhe des vermieteten Anteils steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
⇑Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.
Der BFH erläuterte in seinem Urteil, dass es grundsätzlich keine zeitliche oder räumliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt. Wenn ein Veräußerungsgewinn wie im entschiedenen Fall entsteht, ist er in Höhe des vermieteten Anteils steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.
Behindertengerechter Gartenumbau als außergewöhnliche Belastung
Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) geht die Meinung von Finanzamt und Steuerpflichtigen oftmals auseinander. Der Bundesfinanzhof (BFH) fällt deswegen regelmäßig Entscheidungen zu der Thematik. So auch am 26.10.2022.
Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Da die Steuerpflichtige zur Gartenbewirtschaftung inzwischen einen Rollstuhl benötigte, wurde der Garten behindertengerecht umgebaut. Die Kosten gab das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH entschied.
Ziel von agB ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnisse hinausgehen. Bisherige Rechtsprechungen des BFH bestätigen zudem, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend agB darstellen, sondern oftmals nur Folge eines freien Konsumverhaltens sind. Dies gilt genauso für den Gartenumbau. Diese Kosten sind nicht zwangsläufig entstanden, denn die Steuerpflichtigen waren aus keinen rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet. Der Gartenumbau stellt deswegen keine agB dar.
⇑Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Da die Steuerpflichtige zur Gartenbewirtschaftung inzwischen einen Rollstuhl benötigte, wurde der Garten behindertengerecht umgebaut. Die Kosten gab das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH entschied.
Ziel von agB ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnisse hinausgehen. Bisherige Rechtsprechungen des BFH bestätigen zudem, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend agB darstellen, sondern oftmals nur Folge eines freien Konsumverhaltens sind. Dies gilt genauso für den Gartenumbau. Diese Kosten sind nicht zwangsläufig entstanden, denn die Steuerpflichtigen waren aus keinen rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet. Der Gartenumbau stellt deswegen keine agB dar.
Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksteilung
Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.7.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.
Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.
Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.
⇑Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.
Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.
Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.
Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils
Ein privates Veräußerungsgeschäft entsteht u. a., wenn ein Gebäude gekauft, vermietet und innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Für den neuen Eigentümer beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Anschaffung eine neue Frist über zehn Jahre. Wenn aber der Grundstückseigentümer innerhalb der zehn Jahre verstirbt, läuft die bisherige Frist unverändert bei dem Erben weiter (sog. „Fußstapfentheorie“).
Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt.
Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.
Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.
⇑Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt.
Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.
Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.
Veräußerung eines Mobilheims
Die sog. Mobilheime werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um eine kleine Wohneinheit, die mittels Lkw transportiert und so an einem anderen Ort wieder abgestellt werden kann. Nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 24.5.2022 und nahm darin Stellung, ob die Veräußerung eines Mobilheims ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.
Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.
Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.
⇑Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.
Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.
Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.
Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei vielen Kosten ist es offensichtlich, dass es sich um Werbungskosten handelt, bei anderen Kosten wiederum ist gerichtlich zu entscheiden, ob es sich um Werbungskosten bzw. um private Aufwendungen handelt.
Ein Urteil zu abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung fällte der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu am 20.9.2022. Mehrere Personen erwarben durch Gesamtrechtsnachfolge unter anderem ein Erbbaurecht für ein bebautes Grundstück. Dieses Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht belastet. Unter den Erben fanden entgeltliche Übertragungen der Erbanteile statt, sodass es letztendlich nur noch einen Eigentümer gab. Diejenige, für die das Wohnungsrecht galt, verzichtete gegen eine Entschädigungszahlung darauf und räumte kurz darauf die Wohnung. Der Eigentümer vermietete das Gebäude. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht und die dazugehörigen Kosten für den Notarvertrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte ihm zunächst den Ansatz, der BFH stimmte ihm letztendlich mit seinem Urteil vom 20.9.2022 zu.
Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt, anschließend das Gebäude räumt und er so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten, um daraus Einkünfte daraus zu erzielen.
⇑Ein Urteil zu abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung fällte der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu am 20.9.2022. Mehrere Personen erwarben durch Gesamtrechtsnachfolge unter anderem ein Erbbaurecht für ein bebautes Grundstück. Dieses Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht belastet. Unter den Erben fanden entgeltliche Übertragungen der Erbanteile statt, sodass es letztendlich nur noch einen Eigentümer gab. Diejenige, für die das Wohnungsrecht galt, verzichtete gegen eine Entschädigungszahlung darauf und räumte kurz darauf die Wohnung. Der Eigentümer vermietete das Gebäude. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht und die dazugehörigen Kosten für den Notarvertrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte ihm zunächst den Ansatz, der BFH stimmte ihm letztendlich mit seinem Urteil vom 20.9.2022 zu.
Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt, anschließend das Gebäude räumt und er so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten, um daraus Einkünfte daraus zu erzielen.
Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen
Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen, wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.
Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.
Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.
⇑Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.
Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.
Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen
Die Berechnung der Grundsteuer errechnet sich seit Jahren anhand veralteter Werte. Deswegen sollen ab 2025 neue Berechnungsgrundlagen gelten. Für diese werden aber die aktuellen Grundstückswerte benötigt, sodass alle Grundstückseigentümer in Deutschland eine Grundsteuererklärung einreichen müssen. Die ursprünglich angesetzte Frist dazu lief vom 1.7. bis zum 31.10.2022. Da es nicht gelingen wird, dass alle Erklärungen innerhalb der Frist eingehen, haben sich Bund und Länder kurz vor Ablauf der Frist geeinigt, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bundesweit einmalig bis zum 31.1.2023 verlängert wird.
⇑Nun hat Bayern als einziges Bundesland die Frist zur Abgabe erneut verlängert. Die davon betroffenen Bürger dürfen ihre Grundsteuererklärung jetzt bis zum 30.4.2023 abgeben, ohne Säumniszuschläge zu erhalten.
Ob noch andere Bundesländer nachziehen, ist bislang nicht bekannt. Im Zweifelsfall sollte man die Erklärung möglichst zeitnah einreichen und sich nicht auf eine Fristverlängerung verlassen.
Grunderwerbsteuer bei Grundstück mit Weihnachtsbäumen
Beim Erwerb eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. Sog. Scheinbestandteile sind dabei aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt, fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt.
Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied.
Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.
⇑Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied.
Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.
Firmenwagengestellung bei Schätzung des Kraftstoffverbrauchs
Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.
Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
⇑Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraftstoffs hatte. So eine Schätzung ist laut Finanzamt unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte diese Auffassung. Werden belegmäßig nicht erfasste Kosten des überlassenen Pkw geschätzt, ist eine Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Ein Fahrtenbuch soll das Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten ermitteln. Die tatsächlich entstandenen und auch belegten Kosten werden dementsprechend aufgeteilt. Somit kann eine Schätzung schon vom Gesetzes-Wortlaut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicherheitsaufschlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbedingt notwendig.
Steuerfreiheit bei Telefonkosten des Arbeitnehmers
Das Einkommensteuergesetz regelt, wann Leistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Dazu gehören auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör. Diese Vorschrift wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter konkretisiert.
Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.
Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Geräte, wie Computer oder Telekommunikationsgeräte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren.
⇑Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.
Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Geräte, wie Computer oder Telekommunikationsgeräte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren.
Werbungskosten bei steuerfreien Stipendiumsleistungen
Der Fall einer jungen Steuerpflichtigen führte dazu, dass sich der Bundesfinanzhof über die Kürzung von Werbungskosten beim Erhalt steuerfreier Stipendiumsleistungen äußerte.
Eine Studentin bekam für ihr Masterstudium ein Stipendium, welches neben monatlichen Raten noch weitere Geldleistungen enthielt. Für die Jahre des Masterstudiums gab die Steuerpflichtige Einkommensteuererklärungen ab und machte darin die entstandenen Studienkosten geltend. Das Finanzamt zog davon die Leistungen durch das Stipendium ab.
Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.
Somit ist ein Ansatz solcher direkt durch das Stipendium gedeckter Aufwendungen als Werbungskosten nicht möglich.
⇑Eine Studentin bekam für ihr Masterstudium ein Stipendium, welches neben monatlichen Raten noch weitere Geldleistungen enthielt. Für die Jahre des Masterstudiums gab die Steuerpflichtige Einkommensteuererklärungen ab und machte darin die entstandenen Studienkosten geltend. Das Finanzamt zog davon die Leistungen durch das Stipendium ab.
Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.
Somit ist ein Ansatz solcher direkt durch das Stipendium gedeckter Aufwendungen als Werbungskosten nicht möglich.
Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung
Einigen Arbeitnehmern wird durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Pkw auch für private Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Dienstwagen als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sollte der Arbeitnehmer Zuzahlungen (einmalig zu den Anschaffungskosten oder laufend zu den entstehenden Kosten) erbringen, mindern diese grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil.
Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.
Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.
Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.
Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.
⇑Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.
Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.
Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.
Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.
Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmer
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.
Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.
Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.
⇑Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.
Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.
Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei Ehegatten hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers nur durch einen der beiden Beteiligten folgender Grundsatz: nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer, das sich in einer Wohnung befindet, die von mehreren Personen angemietet wurde, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich die anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten dennoch in voller Höhe ansetzen (sofern er die anteiligen Aufwendungen mindestens auch selbst in der Höhe getragen hat).
Nach diesem Grundsatz hat das Finanzgericht (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steuerpflichtiger lebte zusammen mit seiner Partnerin in einem Einfamilienhaus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeitszimmer. Beim Kläger handelte es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung machte der Steuerpflichtige sämtliche Kosten geltend, die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Aufwendungen beiden Bewohnern des Hauses entstanden seien.
Da sich der Steuerpflichtige in der Höhe der angegebenen Werbungskosten an den Kosten des gemeinsamen Hausstandes beteiligt hat, sind diese laut FG auch steuerlich zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.
⇑Nach diesem Grundsatz hat das Finanzgericht (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steuerpflichtiger lebte zusammen mit seiner Partnerin in einem Einfamilienhaus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeitszimmer. Beim Kläger handelte es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung machte der Steuerpflichtige sämtliche Kosten geltend, die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Aufwendungen beiden Bewohnern des Hauses entstanden seien.
Da sich der Steuerpflichtige in der Höhe der angegebenen Werbungskosten an den Kosten des gemeinsamen Hausstandes beteiligt hat, sind diese laut FG auch steuerlich zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.
Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen
Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an eine ihm gegenüber unterhaltsverpflichtete Person zahlt, können diese Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (2022 = 10.347 €) steuermindernd geltend gemacht werden. Zu dem Höchstbetrag können noch übernommene Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerechnet werden, soweit diese nicht bereits beim Empfänger als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Grundvoraussetzung für den Ansatz der Unterhaltsleistungen ist aber, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für den Unterhaltsempfänger hat und dieser zudem kein oder nur geringes Vermögen besitzt.
In Anlehnung an diese Thematik wurde durch den Bundesfinanzhof ein Urteil erlassen, das sich mit den anrechenbaren Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers beschäftigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaares, welches Unterhalt an ihre studierende Tochter zahlt, hatte das zuständige Finanzamt die Einkünfte der Tochter berechnet. Diese erzielte einen Verlust aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt dazu noch BAföG. Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen der Eltern um den BAföG-Betrag.
Bei den anrechenbaren Einkünften, die den Unterhaltsleistungen entgegen gerechnet werden dürfen, handelt es sich um die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte. Grundsätzlich dürften mehrere Einkunftsarten für die Einkünfteermittlung miteinander verrechnet werden, Ausbildungszuschüsse werden dagegen voll auf die Unterhaltsleistungen angerechnet und dürfen nicht mit den Einkünften saldiert werden. Die Ausbildungshilfe ist als selbstständiger Minderungsposten neben den anderen Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers anzusehen.
⇑In Anlehnung an diese Thematik wurde durch den Bundesfinanzhof ein Urteil erlassen, das sich mit den anrechenbaren Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers beschäftigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaares, welches Unterhalt an ihre studierende Tochter zahlt, hatte das zuständige Finanzamt die Einkünfte der Tochter berechnet. Diese erzielte einen Verlust aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt dazu noch BAföG. Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen der Eltern um den BAföG-Betrag.
Bei den anrechenbaren Einkünften, die den Unterhaltsleistungen entgegen gerechnet werden dürfen, handelt es sich um die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte. Grundsätzlich dürften mehrere Einkunftsarten für die Einkünfteermittlung miteinander verrechnet werden, Ausbildungszuschüsse werden dagegen voll auf die Unterhaltsleistungen angerechnet und dürfen nicht mit den Einkünften saldiert werden. Die Ausbildungshilfe ist als selbstständiger Minderungsposten neben den anderen Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers anzusehen.
Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug
Arbeitnehmer können bei der Einkommensteuerveranlagung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz entstehen, abgegolten.
Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.
⇑Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.
Inflationsausgleichsprämie
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Durch die Einführung haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024. Dabei wird es den Arbeitgebern überlassen werden, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlen, eine Zahlungsverpflichtung gibt es nicht.
⇑Familienheimfahrten bei Zuzahlung an den Arbeitgeber keine Werbungskosten
Zu den ansatzfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, vorausgesetzt, diese sind beruflich veranlasst. Der Steuerpflichtige kann dabei für jede Woche eine sog. Familienheimfahrt geltend machen für die Wege zwischen erster Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes.
Diese Regelung findet aber keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Pkw nutzt. In diesen Fällen wird grundsätzlich auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Form eines Zuschlags für eine wöchentliche Heimfahrt verzichtet. Durch den zusätzlichen Ansatz von Werbungskosten für diese Fahrten würden die Steuerpflichtigen doppelt begünstigt werden, sodass ein Werbungskostenabzug nicht genehmigt wird.
Der BFH entschied nun, dass ein Werbungskostenabzug auch dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw auch für private Zwecke nutzen darf und hierfür ein Nutzungsentgelt leisten oder individuelle Kosten in Zusammenhang mit dem Pkw tragen muss. Die von dem Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern dagegen jedoch den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens.
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Diese Regelung findet aber keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Pkw nutzt. In diesen Fällen wird grundsätzlich auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Form eines Zuschlags für eine wöchentliche Heimfahrt verzichtet. Durch den zusätzlichen Ansatz von Werbungskosten für diese Fahrten würden die Steuerpflichtigen doppelt begünstigt werden, sodass ein Werbungskostenabzug nicht genehmigt wird.
Der BFH entschied nun, dass ein Werbungskostenabzug auch dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw auch für private Zwecke nutzen darf und hierfür ein Nutzungsentgelt leisten oder individuelle Kosten in Zusammenhang mit dem Pkw tragen muss. Die von dem Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern dagegen jedoch den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens.