Gebühren

Steuerberater erbringen anspruchsvolle Beratungsleistungen. Die hohe Qualität dieser Leistungen wird durch Ablegung einer staatlichen Prüfung gewährleistet.

Für ihre Tätigkeit erhalten Steuerberater eine Vergütung. Reine Informationsgespräche im Rahmen einer Mandatsanbahnung sind kostenfrei. Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform zu vereinbaren.

Die Gebühren für die erbrachten Leistungen richten sich nach dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit. Grundsätzlich kommt die Wertgebühr zum Ansatz. Diese richtet sich nach dem Wert des Interesses. Die konkrete Gebührenhöhe kann nur auf detaillierte Anfrage mitgeteilt werden. Daneben stehen dem Steuerberater ein Auslagenersatz für Post-, Telekommunikations- und Schreibauslagen sowie Reisekosten zu. Für einige Tätigkeiten sieht die Steuerberatervergütungsverordnung eine Zeitgebühr von 35,70 bis 89,25 Euro brutto je angefangene halbe Stunde vor. Unabhängig davon werden für ein erstes Beratungsgespräch maximal brutto 226,10 Euro fällig.

Für Tätigkeiten des Steuerberaters, die nicht zu seinen Vorbehaltsaufgaben zählen, aber mit seinem Beruf vereinbar sind (z.B. Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, betriebswirtschaftliche Beratung), gelten andere Gebührenvorschriften zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Zum Zweck einer vereinfachten Abrechnung und einer sichereren Kalkulation können einzelvertraglich für mindestens jährlich wiederkehrende Leistungen auch Pauschalvergütungen vereinbart werden.

Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Es besteht jedoch die Möglichkeit, anstelle des Schlichtungsverfahrens nach dem VSBG im Streitfall eine Vermittlung durch die zuständige Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen zu diesem Thema und die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie bei der Bundessteuerberaterkammer